Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeine Bedingungen
- I.1 Geltungsbereich
- I.2 Projektdurchführung
- I.3 Arbeitsort, Mitwirkungspflicht des Kunden
- I.4 Vertriebsmaßnahmen
- I.5 Schweigepflicht seitens UPI, Datenschutz
- I.6 Störung bei der Leistungserbringung
- I.7 Schutzrechtsverletzungen
- I.8 Finanzielle Auftragsabwicklung
- I.9 Schadensersatz
- I.10 Sonstiges
- I.11 Salvatorische Klausel
II. Spezielle Bedingungen für die Durchführung von Usability-Tests und Markt-/Sozialforschungs-Maßnahmen
- II.1 Allgemeines
- II.2 Angebote
- II.3 Vergütungsanspruch
- II.4 Exklusivität
- II.5 Evaluationssberichte
- II.6 Evaluationsergebnisse
- II.7 Urheberrecht
- II.8 Mitwirkung des Kunden
- II.9 Datenaufbewarung
- II.10 Schadensersatz
- II.11 Sonstiges
III. Spezielle Bedingungen für die Erstellung von Software und grafischer Gewerke
- III.1 Geltungsbereich
- III.2 Anforderungs- und Leistungsänderungen
- III.3 Spezielle Mitwirkungspflicht des Kunden
- III.4 Abnahme
- III.5 Nutzungsrechte
- III.6 Gewährleistung
- III.7 Sonstiges
I. Allgemeine Bedingungen
I.1 Geltungsbereich
I.1.1 Diese Bestimmungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche Leistungen der User Experience Management GmbH (im folgen "UPI" geannt), unabhängig von deren Inhalt und Rechtsnatur. Sie haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Kunden ("Einkaufsbedingungen", "Besondere Vertragsbedingungen" u.ä.), auch wenn UPI abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Vertragspartners nicht widerspricht. Diese werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
I.1.2 Soweit Angebote oder Verträge von UPI Klauseln enthalten, die von den folgenden allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Bedingungen vor.
I.1.3 Diese Bedingungen gelten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen im Sinne von § 310 Abs. I BGB.
I. 2 Projektdurchführung
I.2.1 UPI benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht UPI für notwendige Informationen zur Verfügung. UPI ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.I.2.2 UPI wird den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
I.2.3 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert UPI sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.
Erkennt UPI, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
I.2.4 UPI hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet UPI nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.
I.3 Arbeitsort, Mitwirkungspflicht des Kunden
I.3.1 Wenn im Angebot dies nicht anders aufgeführt ist, gilt als Arbeitsort die UPI-Zentrale in Düsseldorf.
I.3.2 Die Arbeiten können bei Bedarf auch beim Kunden durchgeführt werden.
I.3.3 Der Kunde ist verpflichtet, UPI soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch von UPI unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
I.4 Vertriebsmaßnahmen
I.4.1 Der Kunde erlaubt UPI ihn gegenüber Dritten als Kunden nennen zu dürfen. Insbesondere darf UPI den Kunden auf seiner Website als Kunden nennen.
I.4.2 Im Falle einer entsprechenden Vereinbarung, die gesondert zu treffen ist, darf UPI den Kundennamen (die Firma des Kunden) für eigene Akquisemaßnahmen nutzen.
I.5 Schweigepflicht seitens UPI, Datenschutz
I.5.1 UPI ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Nur der Kunde selbst, nicht aber seine Erfüllungsgehilfen, kann UPI schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
I.5.2 UPI verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
I.5.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen.
I.6 Störungen bei der Leistungserbringung
I.6.1 Soweit eine Ursache, die UPI nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann UPI eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann UPI auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
I.7 Schutzrechtsverletzungen
I.7.1 UPI wird sich hinsichtlich seiner Leistung über den Bestand von Schutzrechten Dritter informieren und diese Rechte bei Dritten, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist, erwerben.
I.7.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich UPI. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. UPI hält den Kunden von Ansprüchen Dritter frei.
I.7.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird
UPI nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen
Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben - im Rahmen von § 7 AB
- unberührt.
I.7.4 UPI ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
I.8 Finanzielle Auftragsabwicklung
I.8.1 Die UPI erteilten Aufträge werden erst mit schriftlicher oder elektronischer Auftragsbestätigung seitens UPI, in welcher auch die Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen genannt sind, wirksam.I.8.2 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, kann UPI monatlich abrechnen. Die UPI-Mitarbeiter halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe des bearbeiteten Projekts in einer Liste fest. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
I.8.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
I.8.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt davon unberührt.
I.8.5 Der Auftraggeber kann von allen mit UPI geschlossenen Verträgen
ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss
schriftlich zurücktreten. Dieses Widerrufsrecht erlischt, sobald
UPI mit der Vorbereitung oder Durchführung einer beauftragten
Leistung bereits begonnen hat.
Bereits gezahlte Leistungen/Beträge sind nicht erstattbar.
Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit den Auftrag nachträglich zu stornieren. Der Rücktritt durch den Kunden, also die Stornierung des Auftrags, hat zur Folge, dass die beschriebene Leistung seitens UPI nicht erbracht oder beendet wird. UPI behält sich bei Stornierung durch den Kunden die Berechnung einer Stornopauschale (min. 25% des Auftragsvolumen) vor.
Meldet der Kunde zum vereinbarten Termin eine Verhinderung, versucht UPI, dem Kunden eine Terminverlegung anzubieten. UPI gibt hierfür aber keine Gewähr.
UPI kann die Beauftragung stornieren bzw. verschieben (z.B. wegen
Krankheit des Projektmanagements).
Die Stornierung oder Änderung wird dem Kunden umgehend mitgeteilt.
Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten, wobei bereits
geleistete Zahlungen zu 50% zurückerstattet werden. UPI behält
sich vor, dem Kunden alternative Termine oder Testpersonen anzubieten.
I.8.6 UPI behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Der Käufer ist ermächtigt, die Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Kunde hinsichtlich der Produkte, die mangels Zahlung noch im Eigentum von UPI stehen, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an UPI ab.
I.8.7 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die durch UPI anerkannt worden sind.
I.8.8 UPI ist berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsverbindungen abzutreten.
I.9 Schadensersatz
I.9.1 UPI haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.
I.9.2 Will der Kunde bei nicht termingerechter Übermittlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens UPI beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse glaubhaft machen.
I.9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet UPI nur, wenn UPI eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.
UPI haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die UPI-Betriebshaftversicherung gedeckt sind. UPI verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.
I.9.4 Nicht vorhersehbare, atypische Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Kunden nicht zu ersetzen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.
I.9.5 UPI übernimmt keine Haftung für den Verlust von Kundendaten. Bei anderweitigem Datenverlust haftet UPI nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, dass UPI ihm obliegende Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
I.9.6 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen UPI verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
I.9.7 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
I.10 Sonstiges
I.10.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
I.10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
I.10.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Düsseldorf.
I.11 Salvatorische Klausel
I.11.1 Für den Fall, daß eine der aufgeführten Bestimmungen der AGB unwirksam oder nichtig wird, berührt es die Rechtsgültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
II. Spezielle Bedingungen für die Durchführung von Usability-Tests und Markt-/Sozialforschungs-Maßnahmen
II.1 Allgemeines
II.1.1 UPI übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus.
II.2 Angebote
II.2.1 UPI unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie alle damit verbundenen Kosten angegeben werden.
II.2.2 Der Interessent erhält das Angebot ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
II.2.3 Soweit der Kunde mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für UPI nicht offensichtlich ist, weist ihn dieser darauf hin. Der Kunde muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.
II.3 Vergütungsanspruch
II.3.1 Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle durch UPI im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen.
II.3.2 Für darüber hinausgehende vom Kunden gewünschte Leistungen kann UPI ein zusätzliches Honorar verlangen.
II.3.3 Mehrkosten, die durch UPI nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die von UPI bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann UPI gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Kunden klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Kunde diese Kosten nicht zu vertreten hat.
II.3.4 Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluß bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
II.4 Exklusivität
II.4.1 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann UPI nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.
II.4.2 Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
II.5 Evaluationsberichte
II.5.1 Der Kunde erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6 SB-UT).
II.5.2 Will der Kunde ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei UPI als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.
II.5.3 Ist vereinbart, dass der Kunde Kopien von den Aufzeichnungen der Test-Sitzungen erhält (gemeint sind ausschließlich Audio- und Videodaten, nicht jedoch schriftliche Aufzeichnungen), so gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn UPI dem Kunden alle vorhandenen Aufzeichnungen zur Verfügung stellt, solange diese mindestens 80% der durchgeführten Sitzungen abdecken.
II.6 Evaluationsergebnisse
II.6.1 Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Kunden zu dessen freier Verfügung.
II.6.2 Der Kunde stellt UPI von allen Ansprüchen frei, die gegen UPI geltend gemacht werden, weil der Kunde die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch mit ihnen wirbt).
II.7 Urheberrecht
II.7.1 UPI verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
II.7.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebögen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei UPI. Die Anonymität der Befragten/Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.
II.7.3 Das Urheberrecht des Kunden an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
II.8 Mitwirkung des Kunden
II.8.1 Die Mitwirkung des Kunden bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Kunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dabei ist UPI verpflichtet, die Anonymität der Befragten/Testpersonen zu wahren.
II.8.2 Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Kunden getragen werden.
II.9 Datenaufbewahrung
II.9.1 UPI verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.
II.9.2 Grundsätzlich nicht aufbewahrt werden sämtliche Video-Rohdaten der durchgeführten Sessions.
II.10 Schadensersatz
II.10.1 Sollte die Lieferung der Untersuchungsberichte/Untersuchungsergebnisse nicht termingerecht erfolgen oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen und hat UPI dies zu vertreten, so kann der Kunde UPI eine angemessene Nachfrist setzen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
II.10.2 UPI haftet für die Folgen verspäteter Lieferung
beziehungsweise des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial
nicht, soweit die Verspätung beziehungsweise der Verlust oder
die Beschädigung
auf Umständen beruht,
- die außerhalb des betrieblichen Bereichs von UPI liegen,
insbesondere im Bereich des Kunden und von UPI nicht schuldhaft
herbeigeführt
worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer
Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen;
oder
- die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs von UPI liegen,
jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen
des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher
Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen.
II.11 Sonstiges
II.11.1 Diese Speziellen Bedingungen betreffen nicht die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.
II.11.2 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die zuvor unter I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen.
III. Spezielle Bedingungen für die Erstellung von Software und grafischen Gewerken
III.1 Geltungsbereich
III.1.1 Als "Software" gelten die Gesamtheit der interaktiven Programme und programm-ähnlicher Bestandteile von Informationstechnologie (wie z. B. HTML-Seiten), Verfahrensweisen und Regeln sowie die Dokumentation, die das Funktionieren der Datenverarbeitung des Kunden betrifft.
III.1.2 "Grafische Gewerke" stellen alle Formen der nicht-interaktiven Visualisierung dar. Hierzu zählen u. a. Computergrafiken, Illustrationen, Diagramme sowie Druckgrafiken.
III.2 Anforderungs- und Leistungsänderungen
III.2.1 Sollte der Kunde seine Anforderungen ändern wollen, ist UPI bereit, den daraus resultierenden Leistungsänderungen zuzustimmen, soweit es für UPI insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist.
Soweit durch die Änderungswünsche sich Realisierung eines Änderungswunsches von denen der Beauftragung abweicht, kann UPI eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall der mehrfachen Überarbeitung grafischer Gewerke.
Der Kunde wird auf Wunsch von UPI sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. UPI wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
III.2.2 Vereinbarungen über Änderungen sind schriftlich zu fixieren.
III.2.3 UPI wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.
III.3.. Spezielle Mitwirkungspflicht des Kunden
III.3.1 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation sowohl die dazu notwendig technische Umgebung als auch fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
III.4 Abnahme
III.4.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit
der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin
zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren
Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt
drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
UPI ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei
einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
III.4.2 Software und grafische Gewerke gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. UPI wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.
III.4.3 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
III.5 Nutzungsrechte
III.5.1 Der Kunde ist berechtigt, Software und grafische Gewerke einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
III.5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei UPI. UPI darf Software und grafische Gewerke anderweitig verwerten, soweit § 4 AB nicht Geheimhaltung gebietet.
III.5.3 UPI überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen UPI und dem Auftraggeber. Die Nutzungsrechte
gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
III.6 Gewährleistung
III.6.1 UPI gewährleistet, dass Software und grafische Gewerke
samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung
in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.3 SB-ES gefunden
hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre
Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren beginnt mit der Abnahme.
III.6.2 Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur
dann zu, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch
maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde
hat Mängel
in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung
zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Der Kunde hat UPI soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln
zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von UPI einen Datenträger
mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel
zur Verfügung zu stellen.
III.6.3 UPI hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
III.6.4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 8 AB - Schadensersatz verlangen.
III.6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
III.6.6 UPI kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.1 geschaffen hat, UPI darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, UPI aber keinen Mangel findet.
III.7 Sonstiges
III.7.1 Ergänzend zu diesen speziellen Bedingungen gelten die zuvor unter I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen.
